Auszug aus dem Baugesetzbuch, Stand vom 18. August 1997 - in Kraft seit 1.1.1998
§ 34 ZulÀssigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulÀssig,
wenn es sich nach Art und MaĂ der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der GrundstĂŒcksflĂ€che, die ĂŒberbaut werden soll, in die Eigenart
der nĂ€heren Umgebung einfĂŒgt und die ErschlieĂung gesichert
ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und ArbeitsverhĂ€ltnisse mĂŒssen
gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeintrÀchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der nÀheren Umgebung einem der Baugebiete,
die in der auf Grund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind,
beurteilt sich die ZulÀssigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach,
ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulÀssig wÀre;
auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulÀssigen Vorhaben ist §
31 Abs. 1, im ĂŒbrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- die Grenzen fĂŒr im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
- bebaute Bereiche im AuĂenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen, wenn die FlÀchen im FlÀchennutzungsplan als BauflÀche
dargestellt sind,
- einzelne AuĂenbereichsflĂ€chen in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen FlÀchen durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprÀgt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die Satzungen nach
Satz 1 Nr. 2 und 3 mĂŒssen mit einer geordneten stĂ€dtebaulichen Entwicklung
vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs.
1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf
die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergÀnzend die §§ 1a und 9
Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden
(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem FlÀchennutzungsplan
entwickelt worden ist. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist
§ 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
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