Auszug aus dem Baugesetzbuch, Stand vom 18. August 1997 - in Kraft seit 1.1.1998
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete,
die in der auf Grund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind,
beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach,
ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre;
auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist §
31 Abs. 1, im übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
- bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche
dargestellt sind,
- einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die Satzungen nach
Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs.
1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf
die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a und 9
Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden
(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist
§ 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
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