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BauGB, §34

Auszug aus dem Baugesetzbuch, Stand vom 18. August 1997 - in Kraft seit 1.1.1998

§ 34 ZulÀssigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulĂ€ssig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der GrundstĂŒcksflĂ€che, die ĂŒberbaut werden soll, in die Eigenart der nĂ€heren Umgebung einfĂŒgt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und ArbeitsverhĂ€ltnisse mĂŒssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeintrĂ€chtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der nĂ€heren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die ZulĂ€ssigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulĂ€ssig wĂ€re; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulĂ€ssigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im ĂŒbrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

  1. die Grenzen fĂŒr im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die FlĂ€chen im FlĂ€chennutzungsplan als BauflĂ€che dargestellt sind,
  3. einzelne AußenbereichsflĂ€chen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen FlĂ€chen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprĂ€gt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 mĂŒssen mit einer geordneten stĂ€dtebaulichen Entwicklung vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergĂ€nzend die §§ 1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden

(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem FlÀchennutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.



Letzte Änderung dieser Seite: 31.08.2002 um 11:29 Uhr Diesen Artikel an jemanden per Email senden Druckbare Version des Artikels

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